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Stellenprofile für Cannabis­anbau­vereini­­g­ungen (CSCs) im Rahmen des CanG

Die Arbeitsgruppe Sozialpolitik engagiert sich aktiv für die Umsetzung des rechtlichen Rahmens des Cannabisgesetzes (CanG) und arbeitet derzeit an der Entwicklung spezifischer Stellenprofile für Cannabisanbauvereinigungen. Diese neuen Profile sollen den Anforderungen gemäß §17 Nr.1 des CanG gerecht werden.

Gemäß §17 Nr.1 des CanG ist festgelegt, dass Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden darf. Des Weiteren sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nur dann befugt, mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Cannabisanbau oder der Weitergabe von Cannabis betraut zu werden, wenn sie Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Andere entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder dürfen lediglich mit Tätigkeiten betraut werden, die nicht direkt mit dem Cannabisanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.

Die Arbeitsgruppe Sozialpolitik setzt sich dafür ein, passende Stellenprofile zu entwickeln, die sowohl den gesetzlichen Rahmen des CanG als auch die Anforderungen an die Cannabisanbauvereinigungen erfüllen. Diese Profile sollen sicherstellen, dass nur Mitglieder der Anbauvereinigung mit Tätigkeiten betraut werden, die direkt mit dem Cannabisanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.

Durch die Entwicklung dieser Stellenprofile strebt die Arbeitsgruppe Sozialpolitik eine transparente und rechtskonforme Arbeitsweise der Cannabisanbauvereinigungen an. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, den rechtlichen Rahmen des CanG zu erfüllen und einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu gewährleisten.

Die neuen Stellenprofile werden den Mitgliedern des Bundesverbandes zur Verfügung gestellt, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ihre Aktivitäten im Einklang mit dem KCanG stehen. Dadurch soll die Rechtskonformität und Transparenz weiter gestärkt werden.

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