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Satzung

Präambel

Der Verband (Cannabis Anbauvereinigungen Deutschland) ist der Bundesverband für die nicht kommerziellen Cannabis Anbauvereinigungen in Deutschland.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Cannabis Anbauvereinigungen Deutschlands“, wird “CAD” abgekürzt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Verbandes

  1. Der CAD wird von seinen Mitgliedern beauftragt, den Aufbau sowie den Betrieb von Anbauvereinigungen in Deutschland zu fördern, ihren unkommerziellen Charakter zu stärken und gegen profitorientierte Abgabewege für Cannabisgenussmittel abzugrenzen.
  1. Dazu soll die CAD unter anderem:
    ● Maßnahmen ergreifen, um die Anbauvereinigungen juristisch zu unterstützen, AV-Stellvertreter sichern die Verbandsrechte für einen AV stellvertretend.
    ● Bei der Gründung und dem Betrieb nicht-kommerzieller Anbauvereinigungen unterstützen.
    ● Themenbasierte Informationen sammeln, aufbereiten und bereitstellen
    ● Bundeseinheitliche Qualitätsstandards und Best Practices für Anbauvereinigungen etablieren.
    ● Einhaltung von Qualitätsstandards sowie CAD Kodex prüfen und entsprechend zertifizieren.
    ● Schulungen, Beratung sowie CAD Handbuch / Leitfaden in einer AG erarbeiten und den Mitgliedern anbieten.
    ● Bundesweit über Anbauvereinigungen aufklären.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Verbandes können im Vereinsregister oder Genossenschaftsregister eingetragene Vereinigungen (Vereine und Genossenschaften) werden, die eine Zulassung als Anbauvereinigung nach KCanG anstreben oder erhalten haben. Fördermitglied können Unternehmer, Unternehmen und Organisationen, sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die keine Anbauvereinigung sind, werden, die, ohne ordentliches Mitglied zu sein, aufgrund ihrer geschäftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen an einer Zusammenarbeit mit dem Verband interessiert sind, wenn dies den fachlichen Interessen des Verbandes dient. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Abweichend von Satz 1 können formell gegründete Vereine ohne Eintragung im Vereinsregister, befristet bis 31.12.2024 den Status der ordentlichen Mitgliedschaft erhalten. Nach Fristablauf und fehlen der Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft, wird die Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt. Auf Vorschlag der MVV kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft anbieten. Diese natürlichen Personen können auf Einladung an allen Sitzungen beratend teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt und von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingereicht werden. Der Antragsteller muss alle Auskünfte geben, die erforderlich sind, damit über seinen Aufnahmeantrag entschieden werden kann. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht, den Antrag der darauf folgenden MVV vorzulegen. Diese entscheiden dann mit einfacher Mehrheit. Das abgelehnte Mitglied ist zur MVV zu laden.
  3. Ordentliche Mitglieder des Verbands haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt,
    1. an den Einrichtungen und Leistungen des Verbands teilzunehmen,
    2. vom Verband Auskünfte, Rat und Beistand im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialpolitischen Interessenwahrnehmung des Vereinszweckes zu beanspruchen.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,

  1. den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen,
  2. die Bestimmungen dieser Satzung sowie die in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefassten Beschlüsse der Organe des Verbands zu beachten,
  3. der Geschäftsführung die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit hierdurch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen werden.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder durch Löschung im Vereins- oder Genossenschaftsregister.
    2. Durch Austritt: Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen,
    3. Durch Zahlungsverzug: Wenn die Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Mitglieds nach Mahnung ausbleibt, stellt der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft für dieses Mitglied nach einer Frist von drei Monaten fest.
    4. Durch Ausschluss: Mitglieder können durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Verband  ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied durch schwerwiegende Verstöße gegen die in Übereinstimmung mit dieser Satzung, dem Kodex oder anderen Vereinsordnungen gefassten Beschlüsse der Organe des Verbands oder durch sein Verhalten die Interessen des Verbandes verletzt. in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Verbands verstoßen hat. Das auszuschließende Verbandsmitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören.
  2. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Aufbringungsart des Mitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die MVV beschließt einen Kodex, den alle Mitglieder akzeptieren. Änderungen werden über die MVV eingereicht und mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

§4 Verbandsmittel

  1. Der Verband ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
  2. Mittel des Verbands dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden, näheres regelt die Finanzordnung. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.
  3. Einnahmen erzielt der Verband durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Veranstaltungserlöse
    3. Merchandise
    4. Spenden
    5. Förderungen
  4. Näheres regelt die Finanzordnung.

§5 Organe und Untergliederungen des Verbands

Die Organe des Verbands sind:

  1. Mitgliedervollversammlung (MVV)
  2. Vorstand
  3. Arbeitsgruppen
  4. Wissenschaftliche Beirat (WB)
  5. Schiedsstelle
  6. Geschäftsführung
  7. Landes- und Regionalvertretung
  1. Mitgliedervollversammlung (MVV)
    1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV) ist das oberste Organ des Verbands und wird gebildet durch die ordentlichen Mitglieder des Verbands. Sie wird in der Regel von dem / der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die MVV eine Versammlungsleitung wählen.
    2. Die MVV stellt die Richtlinien für die Arbeit des Verbands auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht aufgrund dieser Satzung oder der Beschlussfassung durch den Vorstand vorbehalten sind. Vorstand und Geschäfts- führung sind an die Beschlüsse der MVV gebunden. Zu den Aufgaben der MVV gehören insbesondere:
      1. Wahl des Vorstandes
      2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
      3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
      4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
      5. Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
      6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
      7. Erlass der Finanz- und ggf. Landesverbandsordnung
      8. Rückzug aus Aufgaben seitens des Verbands
      9. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbands
    3. In der MVV sind vertretungsberechtigte Repräsentanten der ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Bei erteilter Zulassung als Anbauvereinigung nach CanG erhalten ordentliche Mitglieder doppeltes Stimmrecht. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, sich durch andere, hierfür schriftlich bevollmächtigte, ordentliche Mitglieder vertreten zu lassen. Eine Stimmrechtsübertragung mittels elektronischer Kommunikation ist nur wirksam, wenn sie mindestens zwei Werktage vor der Ausübung des übertragenen Stimmrechts vom Übertragenden schriftlich bei der Geschäftsstelle eingeht.
    4. Zur MVV wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Hat das Mitglied dem elektronischen Versand widersprochen, wird die Einladung auf dem Postweg versendet. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die MVV tagt mindestens einmal im Jahr, ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Sie kann auf Beschluss des Vorstands hin auch mittels elektronischer Kommunikationsmittel ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort stattfinden.
    5. Eine außerordentliche MVV muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Verbands diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle verlangen. Die außerordentliche MVV hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
    6. Beschlüsse der MVV werden, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
    7. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
    8. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung des CAD sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zur MVV zu versenden.
    9. Die MVV ist nicht öffentlich. Die MVV kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
  2. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, jedoch maximal fünf Personen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand, angemessene Aufwandsentschädigung, sowie Auslagenersatz sind zulässig.
    2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbands nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
    3. Die Amtszeit des Vorstandes endet nach fünf Jahren mit der Wahl eines neuen Vorstandes durch die MVV, solange bleibt er kommissarisch im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    4. In den Verbandsvorstand kann nur ein:e AV Vorstandsmitglied oder ein sonstiges Organmitglied je ordentlichen Mitglied gewählt werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet automatisch anlässlich der nächsten Jahresversammlung, die der Beendigung einer Organmitgliedschaft des ordentlichen Mitglieds folgt.
    5. Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, übernehmen die restlichen Vorstandsmitglieder seine Aufgaben kommissarisch und berufen mit einer Frist von dreißig Tagen eine außerordentliche MVV, um einen neuen Vorstand wählen zu lassen.
    6. Der Vorstand tagt regelmäßig. Die Sitzungen sind intern.
    7. Der Vorstand kann außerordentliche, nichtöffentliche Sitzungen abhalten, wenn dies die Interessen des CAD nötig machen. Grund und Ergebnisse dieser Sitzungen sind auf der nächsten regulären Vorstandssitzung den Mitgliedern zu offenbaren.
    8. Vorstandssitzungen sind entscheidungsfähig, wenn mindestens drei Vorstände teilnehmen, von denen einer der/die Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in sein muss.
    9. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
    10. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern zeitnah zur Kenntnis zu geben.
    11. Dem Vorstand obliegt insbesondere
      a) Abstimmung der Interessen innerhalb der Anbauvereinigungen,
      b) Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Sinne von § 2 Ziff. 1,
      c) Kontrolle der Geschäftsführung und der Verbandsfinanzen,
      d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
      e) Vertretung der Anbauvereinigungen in der Öffentlichkeit,
      f) Benennung von Delegierten für andere nationale oder internationale Organisationen,
      g) Aufstellung von Wahlvorschlägen für den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz der Arbeitsgruppen,
      h) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
      i) Entscheidung über die Gründung bzw. Schließung von Arbeitsgruppen.
  3. Arbeitsgruppen
    1. Zu den ihren Interessen entsprechenden Themengebieten bilden die Mitglieder durch Entsendung ständiger Vertreter die Arbeitsgruppen. Ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit, bis zu zwei ständige Vertreter ihrer Organisation je Arbeitsgruppe zu entsenden.
    2. Die Arbeitsgruppen wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Die Vorgeschlagenen müssen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren.
    3. Aufgabe der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen ist die Vertretung der Interessen der jeweiligen Gruppe. Soweit dies nach außen erfolgt, geschieht dies gemeinsam mit einem Geschäftsführer:in oder einem Vorstandsmitglied. Er kann die zugehörigen Mitglieder zu Versammlungen durch die Geschäftsstelle des Verbands einberufen.
    4. Der CAD hat den Arbeitsgruppen jegliche Unterstützung zu gewähren.
    5. Beschlüsse der Arbeitsgruppen dürfen nicht gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes verstoßen.
  4. Wissenschaftlicher Beirat (WB)
    1. Der Wissenschaftliche Beirat kann aus bis zu acht vom Vorstand benannten natürlichen Personen bestehen. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er tut dies insbesondere durch Zurverfügungstellung wissenschaftlicher oder sonst wie fachkompetenter Entscheidungshilfen.
    2. Der WB tagt nicht öffentlich. Er kann einzelne Sitzungen öffentlich machen, wenn dies der Sache dient und keine Datenschutzbestimmungen dem entgegenstehen.
    3. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats scheiden aus diesem aus durch:
      1. Ableben
      2. Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
      3. Abwahl durch den Vorstand
    4. Mitglieder des WB können für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt die Finanzordnung.
  5. Die Schiedsstelle
    1. Die Schiedsstelle besteht aus mindestens drei, jedoch maximal sieben an Schiedsrichter:innen, die von der MVV gewählt werden. Diese müssen ordentliches Mitglied des CAD sein. Bei unentschiedenen Abstimmungen entscheidet die Stimme mit der längsten Mitgliedschaft im Verband. 
    2. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, in Konflikten zwischen Vorstand und Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern des CAD zu vermitteln und in Mediationsverfahren zu schlichten.
    3. Die Schiedsstelle kann vom Vorstand oder Mitgliedern angerufen werden.
    4. Die Schiedsstelle tagt nicht öffentlich. Sie hört die Beteiligten an und gibt Raum für Gegenrede.
    5. Die Schiedsstelle fällt in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit eine Entscheidung in der Sache. Diese Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich unverzüglich mitzuteilen.
    6. Verfahren und Entscheidungen der Schiedsstelle werden dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis gegeben und von diesem auf der nächsten regelmäßigen MVV vorgestellt.
    7. Entscheidungen der Schiedsstelle sind rechtlich nicht bindend und ersetzen den Rechtsweg nicht.
    8. Mitglieder der Schiedsstelle scheiden aus dieser aus durch:
      1. Ableben
      2. Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
      3. Abwahl durch die MVV
    9. Die Mitglieder der Schiedsstelle können für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt die Finanzordnung.
  6. Geschäftsführung
    1. Der Verband richtet zur Erledigung seiner laufenden Aufgaben eine Geschäftsstelle ein.
    2. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die laufenden Geschäfte des Vereins unter Wahrung der Satzung und der von den Verbandsorganen aufgestellten Grundsätze und Beschlüsse zu führen. Sie ist dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich und berechtigt, an allen Sitzungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, der Vorstand beschließt im Einzelfall anders. Dritten gegenüber ist sie zur Wahrung der Geschäftsinteressen der Vereinsmitglieder und zur Verschwiegenheit auch über die Amtsdauer hinaus verpflichtet. Der Vorstand berät jährlich über die Entlastung der Geschäftsführer.
    3. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt.
    4. Die Anzahl des notwendigen Personals in der Geschäftsführung und die Höhe der Vergütung im branchenüblichen Umfang der finanzierten Stellen, definiert die MVV.
  7. Landesverbandsrat
    1. Die Landes- und Regionalvertretung besteht aus einem Zusammenschluss von mindestens sieben ordentlichen Mitgliedern des CAD.
    2. Näheres regelt, die Landesverbandsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

§6 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung entscheidet die MVV. Anträge zu Satzungs- änderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der MVV bekannt zu geben.
  2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der MVV,
    mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, können ohne gesonderte Beschlussfassung der MVV vom Vorstand umgesetzt werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten MVV mitzuteilen.
  4. Ein Beschluss zur Auflösung des Verbands bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der MVV, mindestens jedoch der Hälfte der ordentlichen Mitglieder.
  5. Bei Auflösung des Verbands geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Einrichtungen:
    • LEAP Deutschland e.V.
    • Tafel Deutschland e.V. 
    • Deutscher Tierschutzbund e.V.

Stand: 10.12.2023

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